12. Dezember 2024

Satzung

Satzung vom 03.02.2014
Zuletzt geändert am 12.10.2020

Vereinssatzung

§ 1 Allgemein

Der Verein trägt den Namen „Jugendforum Schaafheim e.V.“

Der Sitz des Vereins befindet sich in Schaafheim.­

Geschäftsjahr ist jeweils das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt  ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er verfolgt den Zweck die Jugendarbeit in Schaafheim zu fördern.

Er tut dies durch die Organisation und Durchführung von Jugendfesten und Turnieren in Kooperation mit ortsansässigen Vereinen (z.B. Jugendtage, Fußballturniere), Schaffung von Freizeitangeboten für Jugendliche (z.B. Ferienfreizeiten, jugendkulturelle Kurse, Tagesfahrten mit Jugendlichen),

Einbindung von Kindern und Jugendlichen in Planung, Verwirklichung und Betrieb von Jugendeinrichtungen in Schaafheim (z.B. Jugendplatz, Jugendtreff).

§ 3 Finanzielle Mittel

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person und Vereine und Verbände, die Kommune oder deren Vertreter werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der/dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
    Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

Beiträge werden nicht erhoben und können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung eingeführt werden. Zur Einführung eines Mitgliedsbeitrags und die Festlegung seiner Höhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Versammlung anwesenden ,stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Vorstand
  2. Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird gebildet aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
  2. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, Rechner/in und Schriftführer/in bilden den geschäftsführenden Vorstand. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Bei Bedarf können weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand gewählt werden.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist möglich.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  6. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2 Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende(n) schriftlich (auch per Mail) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 10 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  8. Beschlüsse des Vorstands bei Eilbedürftigkeit können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Beteiligten zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
  3. Die Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle Versammlung in einem (passwortgesicherten) Online-Raum einberufen werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand. (Vorschlag vom 12.10.2020)
  4. Im Onlineverfahren werden die jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültigen Zugangsdaten mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben.(Vorschlag vom 12.10.2020)
  5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt über die Schaafheimer Zeitung oder deren Rechtsnachfolger durch ein Vorstandsmitglied unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem Vorstands berufenen Gremium angehören oder Angestellte des Vereins sind.

    Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. über
    a) Aufgaben des Vereins
    b) Aufnahme von Darlehen
    c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
    d) Mitgliedsbeiträge
    e) Satzungsänderungen
    f) Auflösung des Vereins
  6. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmberechtigt sind Personen ab 18 Jahren. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, werden schriftlich niedergelegt.

9 § Satzungsänderungen

  1. Für eine Satzungsänderung ist eine ¾-Mehrheit der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
  2. Sachstandsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Sachstandsänderungen werden in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen oder in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlichniederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Schaafheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.